
03.3 Abwärme
Wärme, die verloren geht,
wird sichtbar.
Seit 2024 müssen Unternehmen ab einer bestimmten Verbrauchsgröße ihre ungenutzte Abwärme melden. Die Daten werden veröffentlicht, damit andere sie nutzen können.
§ 17 EnEfG Wer melden muss
Ab 2,5 Gigawattstunden, jedes Jahr bis zum 31. März
Die Meldepflicht trifft Unternehmen, deren Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei Jahre über 2,5 Gigawattstunden im Jahr lag. Das sind 2,5 Millionen Kilowattstunden.
Die Angaben gehen an die Bundesstelle für Energieeffizienz, bis zum 31. März eines jeden Jahres. Ändert sich etwas, ist die Meldung unverzüglich zu aktualisieren.
Die Bundesstelle veröffentlicht die Daten auf einer öffentlich zugänglichen Plattform. Ausgenommen sind Angaben, deren Veröffentlichung Sicherheitsbedenken auslöst.
Gemeldet werden:
- 01Unternehmen und StandortName des Unternehmens und Adresse jedes Standorts, an dem Abwärme anfällt.
- 02Menge und LeistungJährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung.
- 03VerfügbarkeitZeitliche Verfügbarkeit als Leistungsprofil über das Jahr.
- 04RegelungMöglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung.
- 05TemperaturDurchschnittliches Temperaturniveau in Grad Celsius.
Nutzen Mehr als eine Meldung
Aus Abwärme wird Energie
Wer seine Abwärmequellen einmal sauber erfasst hat, weiß auch, was sich damit anfangen lässt: Wärme zurückgewinnen und im eigenen Betrieb nutzen, sie mit der Strom- und Wärmeversorgung koppeln oder an Dritte abgeben, etwa an ein Wärmenetz in der Nachbarschaft.
Für Maßnahmen zur Abwärmenutzung kommen Förderprogramme infrage. Welche das sind, klären wir auf der Seite Fördermittel für Investitionen.
Ablauf In fünf Schritten
Von der Quelle zur Meldung
Pflicht prüfen
Liegt der Verbrauch über der Schwelle, und wo im Betrieb fällt Abwärme an?
Quellen erfassen
Öfen, Kompressoren, Kälteanlagen, Prozesse: jede Quelle mit Menge, Leistung und Temperatur.
Daten aufbereiten
Leistungsprofile und Angaben werden in die Form gebracht, die die Plattform verlangt.
Melden
Die Daten gehen fristgerecht an die Bundesstelle für Energieeffizienz.
Aktuell halten
Ändert sich etwas, wird die Meldung unverzüglich angepasst und jedes Jahr bis zum 31. März erneuert.
Quellen Stand: 6. Oktober 2026.
- gesetze-im-internet.de, § 17 EnEfG (externe Seite, neues Fenster)
- Energie Audit Deutschland (externe Seite, neues Fenster)
Inhalte nach Angaben unseres Partners Energie Audit Deutschland, Fakten am Gesetzestext und an den Förderbedingungen geprüft. Keine Rechtsberatung: Ob und wie eine Pflicht für Ihren Betrieb gilt, klären wir im Einzelfall.