
03.1 Pflichtaudit
Pflicht für Große,
alle vier Jahre.
Das Energiedienstleistungsgesetz verlangt von großen Unternehmen regelmäßig ein Energieaudit. Wir klären, ob die Pflicht Ihren Betrieb trifft, und organisieren das Audit mit Energie Audit Deutschland.
§ 8 EDL-G Wer verpflichtet ist
Kein KMU, also Pflicht
§ 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) verpflichtet jedes Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen ist, zu einem Energieaudit. Was ein KMU ist, bestimmt die Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission.
Danach ist kein KMU, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt. Ebenfalls kein KMU ist ein Unternehmen, das zugleich mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Auf die Branche kommt es nicht an.
Häufig liest man verkürzt „ab 250 Mitarbeitern oder 50 Millionen Euro Umsatz“. Das greift zu kurz: Ein Umsatz über 50 Millionen Euro allein macht noch kein großes Unternehmen, wenn die Bilanzsumme bei höchstens 43 Millionen Euro liegt.
- 250 Beschäftigte oder mehr
- Pflicht
- Umsatz über 50 Mio. Euro und Bilanzsumme über 43 Mio. Euro
- Pflicht
- Weniger als 250 Beschäftigte und Umsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro
- KMU, keine Pflicht nach § 8 EDL-G, gefördertes Audit möglich
DIN EN 16247-1 Was die Pflicht verlangt
Inhalt, Turnus, Nachweis
- Das Audit wird mindestens alle vier Jahre wiederholt, so der Wortlaut von § 8 EDL-G.
- Erfasst und bewertet werden alle Energieflüsse des Unternehmens: Prozesse, Anlagen und Gebäude, dazu der Kraftstoffverbrauch von Pkw und Lkw.
- Durchführen dürfen es nur qualifizierte und unabhängige Auditoren.
- Am Ende steht ein Auditbericht mit konkreten Maßnahmen. Er dient als Nachweis gegenüber den Behörden.
Ausnahmen
- Wer ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet oder mit der Einrichtung begonnen hat, ist vom Audit freigestellt. Mehr dazu unter Energiemanagement.
- Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 Kilowattstunden im Jahr über alle Energieträger enthält § 8 Absatz 4 EDL-G eine Sonderregel. Was dann genügt, klären wir im Einzelfall.
Förderung
Das Pflichtaudit eines großen Unternehmens fördert das BAFA nicht. Antragsberechtigt für die Förderung von Energieaudits sind nach den Förderbedingungen unter anderem KMU, Kommunen, gemeinnützige Organisationen und Nicht-KMU mit höchstens 500.000 Kilowattstunden Gesamtenergieverbrauch im Jahr (BAFA, Modul 1 (externe Seite, neues Fenster)).
Novelle Was sich ändern soll
Neue Schwellen sind geplant, nicht beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag war für den 24. September 2026 vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht.
Nach dem Entwurf soll die Auditpflicht bei mehr als 2,77 Gigawattstunden durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch im Jahr gelten. Damit können auch kleinere Unternehmen mit hohem Verbrauch auditpflichtig werden. Ein Energiemanagementsystem soll bei mehr als 23,6 Gigawattstunden Pflicht werden.
Das oft genannte Datum 11. Oktober 2026 stammt aus der EU-Richtlinie und ist nach diesem Bericht keine Frist für Unternehmen in Deutschland.
Quelle: klamm.de, Bericht vom 24.09.2026 (externe Seite, neues Fenster). Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens prüfen wir am Tag Ihrer Anfrage.
§ 9 EnEfG Nach dem Audit
Umsetzungspläne ab 2,5 Gigawattstunden
Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Jahr müssen nach § 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) für die wirtschaftlichen Maßnahmen aus Audit oder Managementsystem binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen.
Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, wenn ihr Kapitalwert nach DIN EN 17463 spätestens nach der Hälfte der Nutzungsdauer positiv wird; gerechnet wird mit höchstens 15 Jahren Nutzungsdauer. Vor der Veröffentlichung bestätigen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren, dass die Pläne vollständig und richtig sind.
Nachhaltigkeitsbericht (CSRD)
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 müssen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz nach der CSRD berichten. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 19. März 2027 umsetzen; das deutsche Umsetzungsgesetz ist noch nicht verabschiedet. Wer berichten muss, kann die Energiedaten aus Audit und Managementsystem dafür nutzen.
Quelle CSRD: intep (externe Seite, neues Fenster), Stand Oktober 2026.
Quellen Stand: 6. Oktober 2026.
- gesetze-im-internet.de, § 8 EDL-G (externe Seite, neues Fenster)
- gesetze-im-internet.de, § 1 EDL-G (externe Seite, neues Fenster)
- BAFA, Modul 1 Energieaudit (Stand 30.04.2026) (externe Seite, neues Fenster)
- klamm.de, 24.09.2026: Energieaudit 2026, der 11. Oktober ist nicht die Frist für deutsche Unternehmen (externe Seite, neues Fenster)
- gesetze-im-internet.de, § 9 EnEfG (externe Seite, neues Fenster)
- intep, CSRD 2026: Omnibus und Umsetzung in Deutschland (externe Seite, neues Fenster)
Inhalte nach Angaben unseres Partners Energie Audit Deutschland, Fakten am Gesetzestext und an den Förderbedingungen geprüft. Keine Rechtsberatung: Ob und wie eine Pflicht für Ihren Betrieb gilt, klären wir im Einzelfall.